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   OLG Karlsruhe, 09.07.1998 - 2 W 7/98   

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https://dejure.org/1998,5880
OLG Karlsruhe, 09.07.1998 - 2 W 7/98 (https://dejure.org/1998,5880)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.1998 - 2 W 7/98 (https://dejure.org/1998,5880)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - 2 W 7/98 (https://dejure.org/1998,5880)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Mutwilligkeit - PKH - Vaterschaftsanfechtungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1456
  • FamRZ 1999, 1286
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 30.09.1991 - 4 W 93/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1998 - 2 W 7/98
    Ob im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren dem der Klage nicht entgegentretenden Beklagten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (zum Meinungsstand vgl. Zöller/Philippi, ZPO , 20. Aufl., § 114 Rn. 53; Baumbach/Hartmann, ZPO , 56. Aufl., § 114 Rn. 104; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.09.1991, FamRZ 1992, 221).
  • OLG Köln, 09.02.1996 - 16 W 8/96

    PKH für "Anerkenntnis" im Abstammungsprozeß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1998 - 2 W 7/98
    Vielmehr wäre es auch mit Blick auf die Bedeutung des Statusverfahrens ein Widerspruch der Rechtsordnung in sich selbst, einerseits den Beklagten, auch wenn er sich nicht wehren will, in einen Prozeß hineinzuziehen, ihm andererseits aber die Wahrung seiner Rechte mangels Erfolgsaussicht zu versagen (so zutreffend Zöller/Philippi, aaO.; OLG Köln, FamRZ 1996, 1289, 1290).
  • OLG Düsseldorf, 29.11.1995 - 3 W 453/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.07.1998 - 2 W 7/98
    Dem kann nicht entgegengehalten werden, hieraus folge nicht Erforderlichkeit und Schutzbedürfnis für eine nur formale "Rechtsverteidigung" der beklagten Partei (so OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1157 ).
  • OLG Koblenz, 06.06.2001 - 13 WF 330/01

    Prozeßkostenhilfe für das die Vaterschaft nicht behauptende Kind im

    Der Senat schließt sich der Meinung an, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem Beklagten auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn er dem Feststellungsantrag nicht entgegentritt; insofern handelt es sich auch nicht um eine mutwillige Rechtsverteidigung (ebenso Zö11er/Philippi a.a.O. Rn. 53; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1286, 1287; KG FamRZ 1987, 502).
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